M 02.01 Wer ist überhaupt „Ausländer"?
 


Artikel 116 (1) Grundgesetz:

„Deutsch im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

Aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
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