Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Ausnahmen hiervon sind in der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt. So bedürfen z.B. Staatsangehörige bestimmter Staaten für Aufenthalte von bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Reisepass besitzen und keine Arbeit aufnehmen wollen.
Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung haben u.a. Anspruch auf Förderung der sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration. Sie erhalten Kindergeld, Erziehungsgeld und Ausbildungsförderung. In den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt.
Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, benötigen für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung (vgl.§§ 284/285/286 SGB III).
Ausländer genießen grundsätzlich Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können in politischen Parteien und kommunalen Ausschüssen (soweit das Landesrecht dies vorsieht) und Ausländerbeiräten mitwirken. Das Grundgesetz lässt jedoch kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags- und Landtagswahlen zu. Auch bei Kommunalwahlen besitzen nur Bürger aus den Mitgliedsstaaten der EU das aktive und passive Wahlrecht.
Arbeitnehmer aus den Staaten der EU und selbständig erwerbstätige Unionsbürger, aber auch nicht Erwerbstätige, wie z.B. Rentner, die ihren Wohnsitz erst nach Abschluss der beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nehmen, sowie Studenten und die jeweiligen Familienangehörigen genießen Freizügigkeit aufgrund des Gemeinschaftsrechts. Zur Zeit erhalten alle Freizügigkeitsberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis EG. Erwerbstätige und verbleibeberechtigte Unionsbürger, Studenten sowie die jeweiligen Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates sollen im Laufe des nächsten Jahres von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit werden.
Gehen sie einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich ihr Aufenthalt nach den Regelungen des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EWG (AufenthG/EWG). Gehen sie keiner Erwerbstätigkeit nach, so unterliegen sie den Regelungen der Freizügigkeitsverordnung/EG (FreizügV/EG).