M 09.10a Hintergrundinformation: Aufnahmeverfahren
 


Asylbewerber

Das Aufnahmeverfahren von Asylbewerbern ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.

Ein Asylbewerber, dem die Grenzbehörde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet, wird in die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet. Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden die Asylbewerber nach einem im AsylVfG festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt und die zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt.

Nach Antragstellung durch den Asylbewerber werden die Unterlagen der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Bearbeitung zugeleitet. Die Daten werden gespeichert. Der Asylbewerber erhält eine Aufenthaltsgestattung, die ihm ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens einräumt.

Ein unabhängiger Einzelentscheider (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) hört den Asylbewerber zu seinem Reiseweg und seinen Verfolgungsgründen an. Diese Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, dem Antragsteller rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Nach ihrer Anerkennung erhalten Asylberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitsberechtigung. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen.

Abgelehnte Asylantragsteller sind in der Regel - sofern nicht Abschiebehindernisse vorliegen - zur Ausreise verpflichtet.

Aus: Informationen des Bundesinnenministeriums. http://www.bmi.bund.de/top/liste/Schwerpunkte/Auslaender_und_Asyl/Daten_und_Fakten/ (Download vom 15.11.2000).
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