M 09.10b Hintergrundinformation: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
 


Die Durchführung von Asylverfahren ist in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) übertragen.

Das Bundesamt entscheidet nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes im Rahmen eines besonders ausgestalteten förmlichen Verwaltungsverfahrens durch weisungsunabhängige Einzelentscheider über Asylanträge. Dabei wird das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a des Grundgesetzes und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes geprüft. Zugleich entscheidet das Bundesamt über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz.

Ist der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so entscheidet das Bundesamt, ob die Rückführung in diesen Drittstaat möglich ist. Gegebenenfalls wird eine Abschiebungsanordnung erlassen.

Will ein Asylsuchender über einen Flughafen einreisen, so prüft das Bundesamt seinen Antrag, sofern er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen kann, noch vor der Einreise nach Deutschland im Flughafen (sog. Flughafenverfahren).

Das Bundesamt ist ferner für die Umsetzung des Dubliner Übereinkommens (DÜ) zuständig. Mit dem DÜ soll erreicht werden, dass einem Flüchtling nur ein Asylverfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eröffnet wird.

Darüber hinaus werden Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den mittel- und osteuropäischen Staaten sowie der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten koordiniert und gezielte Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt.

Aus: Informationen des Bundesinnenministeriums. http://www.bmi.bund.de/top/liste/Schwerpunkte/Auslaender_und_Asyl/Daten_und_Fakten/ (Download vom 15.11.2000).
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