Bundesinnenminister Otto Schily hat der unabhängigen Kommission "Zuwanderung" folgenden Auftrag erteilt:
1. Die vom Bundesminister des Innern eingesetzte Unabhängige Kommission "Zuwanderung" hat den Auftrag, konkrete Empfehlungen für eine zukünftige Zuwanderungspolitik zu erarbeiten.
2. Die Kommission soll insbesondere untersuchen,
a. welche legislativen, administrativen, organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen
erforderlich sind, um Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen,
b. nach welchen Kriterien und Grundsätzen in welchem institutionellen oder organisatorischen
Rahmen der Zuwanderungsbedarf ermittelt werden sollte,
c. ob und ggf. welche Änderungen im Asylverfahren – unter Wahrung der humanitären
Verpflichtungen Deutschlands zur Aufnahme politisch Verfolgter und zur vorübergehenden
Aufnahme von Flüchtlingen in Bürgerkriegs- oder anderen Notsituationen – erforderlich
sind, um die Dauer der Verfahren zu straffen,
d. ob die Zuwanderungsregelungen für Spätaussiedler beibehalten, beendet oder
modifiziert werden sollen,
e. wie Zuwanderung und Integration aufeinander abgestimmt werden sollten und
wie ein Integrationskonzept inhaltlich ausgerichtet sein sollte,
f. wie sich eine künftige deutsche Zuwanderungspolitik in das geplante gemeinsame
europäische Asylsystem sowie das geplante europäische Gesamtkonzept zur Zuwanderung
entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere einordnen lässt,
g. welche Elemente der Einwanderungspolitiken und des Einwanderungsrechtes anderer
Staaten für Deutschland Vorbild sein können,
h. ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge künftig einen
erweiterten Aufgabenbereich im Rahmen einer künftigen Zuwanderungspolitik erhalten
soll, ob Veränderungen in den Verfahren zur Visa-Erteilung erforderlich sind
und welche sonstigen organisatorischen Veränderungen bei der Erteilung von Arbeits-
und Aufenthaltserlaubnissen notwendig sind.
3. Die Kommission soll abschließend die Frage beantworten, ob sie zur Umsetzung ihrer Empfehlungen eine vollständige Neuordnung des Zuwanderungsrechtes für erforderlich hält oder ob bereichsspezifische Änderungen des geltenden Rechtes ausreichend erscheinen, um künftig die Transparenz, Praktikabilität und Flexibilität des Zuwanderungsrechtes und der Zuwanderungsverfahren zu gewährleisten. [...]