Geburtsrecht:
Seit 1. Januar 2000 werden auch Kinder ausländischer Mitbürger mit Geburt Deutsche, wenn sie in Deutschland geboren sind und ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat. Haben diese Kinder noch einen zweiten Pass, müssen sie sich nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Tun sie dies nicht, verlieren sie den deutschen Pass.
Anspruchseinbürgerung:
Anträge auf Einbürgerung kann stellen, wer seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat (Zeiten der Duldung werden nicht mitgezählt),
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und sich nicht verfassungsfeindlich
betätigt, außerdem seinen Lebensunterhalt ohne Sozial- und Arbeitslosenhilfe
bestreitet.
Trotz Arbeitslosigkeit können Bewerber Anträge auf Einbürgerung stellen, wenn
sie jünger sind als 23 Jahre, oder wenn sie ihren Arbeitsplatz aus gesundheitlichen
oder betriebsbedingten Gründen verloren haben (der Passbewerber muss sich aber
auch dann intensiv um eine neue Beschäftigung bemüht haben).
Weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung: Die Bewerber sind nicht wegen
einer Straftat verurteilt (ausgenommen sind Bagatelldelikte) und verfügen über
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Mehrstaatigkeit:
Mehrere Staatsangehörigkeiten können in einigen Fällen hingenommen werden. Zum Beispiel bei älteren Personen, wenn die Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt, bei hohen Entlassungsgebühren, politisch Verfolgten und anerkannten Flüchtlingen, außerdem bei erheblichen Nachteilen wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art.
Ermessenseinbürgerung:
Auch hier gelten acht Jahre Mindestaufenthalt in Deutschland als Voraussetzung. Ausnahmen gibt es aber nach wie vor für Sportler und Künstler. Die Bundesregierung schätzt, dass nach dem neuen Gesetz etwa die Hälfte der in Deutschland lebenden 7,3 Millionen Ausländer eingebürgert werden kann.