M 02.07 Wahlwiederholung im Altersheim gefordert
 


Wegen Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl in einem Altersheim hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Wiederholung der Wahl in dem zuständigen Bezirk des Seniorenstifts angeordnet. Betroffen ist die Stadt Werl, wo es bei der Kommunalwahl 1994 in einem Altersheim eine ungewöhnliche Steigerung der Briefwähler von fünf auf 134 gegeben hatte.

Die notwendigen Unterlagen für die Briefwahl seien unkontrolliert in einer nicht mehr aufzuklärenden Zahl ohne schriftliche Vollmacht herausgegeben worden. Das beinhaltet nach Ansicht des 15. Senats bereits einen Verstoß gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze. Ein Manipulationsverdacht bleibe bei dieser rechtswidrigen Handhabung der Briefwahl, für die grundsätzlich strenge Vorschriften gelten müssen, bestehen. Geklagt hatte die SPD. Eine andere Sitzverteilung im Kommunalparlament hätte sich schon ergeben, wenn die CDU 31 Stimmen weniger erhalten hätte (Az.: 15 A 5809/96).

(aus: Frankfurter Rundschau, 19.04.1997)

Nachtrag: Nach Informationen der Stadt Werl führte die vom OVG Münster angeordnete und am 22. Juni 1997 durchgeführte Wiederholungswahl zu keiner Änderung der Sitzverteilung im Kommunalparlament.

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