M 02.18 Wählen ab 16: Kommunalwahlrecht in den Bundesländern
 




NRW: Informationen zu den Kommunalwahlen 1999

Durch die jüngsten Veränderungen des Kommunalwahlgesetzes wurde das aktive Wahlalter von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt und das Wahlrecht für Personen eingeführt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen (sog. Unionsbürger). Wahlberechtigt sind demnach bei den Kommunalwahlen 1999 alle Deutschen sowie alle Unionsbürger, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen das passive Wahlrecht. Eigenständige Regelungen gelten für die Bürgermeister- und Landratswahlen. Wählbar ist hier, wer am Wahltag Deutsche(r) oder in Deutschland wohnhafte(r) Unionsbürger(in) ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und außerdem die Gewähr dafür bietet, dass er / sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

(Aus: Wahl-Server des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW,
URL: http://www.wahlen.nrw.de/; Download vom 11.01.01).


Mecklenburg-Vorpommern: Schweriner Landtag beschließt Wahlrecht für 16jährige

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen 16jährige Jugendliche bei Kommunalwahlen künftig mit abstimmen. Der Schweriner Landtag beschloß am Mittwoch mit den Stimmen der SPD/PDS-Koalition in zweiter Lesung eine entsprechende Änderung des Landeskommunalwahlgesetzes. Die CDU-Opposition stimmte gegen die Gesetzesänderung. Die Änderung betrifft nur das aktive Wahlrecht; in kommunale Ämter können die jungen Menschen weiterhin erst ab 18 Jahre gewählt werden. In den Nachbarländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist dies bereits Praxis. Trotz des mit der Gesetzesänderung verbundenen Aufwands, ist die Schweriner Regierungskoalition sicher, daß sie bereits bei der im Juni anstehenden Kommunalwahl in Mecklenburg-Vorpommern greifen wird. Begründet wurde die Herabsetzung des Wahlalters mit dem Bemühen um mehr Demokratie. Bei Schülerbefragungen hätte sich herausgestellt, daß sich 62 Prozent der Jugendlichen nicht von den politischen Parteien vertreten fühlten.

(Aus: Associated Press, 03.03.1999,
Download unter http://www.wahlrecht.de/news/1999/012.htm; am 14.01.2001).


Hessen: Wahlalter 18 für das aktive Kommunalwahlrecht

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214) ist das Wahlalter für das aktive Kommunalwahlrecht gegen den Widerstand der kommunalen Spitzenverbände, der CDU und der F.D.P. auf 16 herabgesetzt worden. Diese Entscheidung wird mit der Kommunalverfassungsnovelle 1999 wieder rückgängig gemacht. Junge Menschen, denen das Bürgerliche Recht aus guten Gründen nicht die uneingeschränkte Verantwortung für sich selbst auferlegt, sollen auch noch nicht in die Situation gebracht werden, Verantwortung über den eigenen Rechtskreis hinaus, wie dies bei Wahlen der Fall ist, zu übernehmen. Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit stellen eine unangefochtene Mindestanforderung für das Wahlrecht zu überregionalen Wahlen dar; es gibt keinen Gesichtspunkt, der für das Wahlrecht auf kommunaler Ebene niedrigere Anforderungen rechtfertigen würde. Obwohl einzelne Jugendliche in ihrer Einsichtsfähigkeit, Reife und in ihrem Verantwortungsbewusstsein manchen Erwachsenen zumindest ebenbürtig sein mögen, gestattet es die typisierende Betrachtungsweise, die für die Formulierung von Wahlrechtsvoraussetzungen unabdingbar ist, nicht, daraus eine generelle Absenkung des Wahlalters abzuleiten.

Aus: Rolf Meireis/Ulrich Dreßler Der Regierungsentwurf der Hessischen Kommunalverfassungsnovelle 1999, URL: http://www.hess-staedtetag.de/hess-staedtetag/Papiere/Kommunalverfassung/rolf.htm (Download vom 15.01.2001).


Andere Bundesländer

In Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind ebenfalls Bürger/innen ab 16 Jahren bei Kommunalwahlen wahlberechtigt. In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen und Thüringen gilt die Wahlberechtigung ab 18 Jahren.

(Stand der Information: Januar 2001).

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