M 04.14 Wahlentscheidung durch die Zweitstimme
 


Das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland ist ein personalisiertes Verhältniswahlsystem. Danach hat jeder Wähler zwei Stimmen. Diese zwei Stimmen geben dem Wähler die Möglichkeit zum "Stimmen-Splitting". Er kann seine beiden Stimmen verschiedenen politischen Richtungen geben. Mit der Erststimme kann er den Abgeordneten seines Wahlkreises "direkt" und mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei wählen. Ausschlaggebend für die künftige Sitzverteilung im Bundestag ist die für eine bestimmte Partei oder Landesliste abgegebene Zweitstimme.

Entsprechend der Zahl der Zweitstimmen wird die Zahl der Sitze der Parteien im Parlament errechnet, die gewonnenen Direktmandate werden auf die Gesamtzahl der einer Partei im Bundestag zustehenden Sitze angerechnet. Die Erststimme entscheidet über die Person des Abgeordneten, die einen der Wahlkreise im Bundestag vertritt. Erst nachdem die Bundestagssitze auf der Grundlage der Zweitstimmen auf die Parteien aufgeteilt sind, werden die errungenen Direktmandate angerechnet. Mit den Erststimmen wird also lediglich darüber entschieden, wieviele der Abgeordneten einer Partei direkt oder über die Landeslisten in den Bundestag kommen.

Von den 328 Listenmandaten erhält also jede Partei nur noch so viele, daß die Gesamtzahl ihrer Mandate dem Anteil an den Zweitstimmen entspricht. In einem Ausnahmefall allerdings kann eine Partei auch mehr Abgeordnete in den Bundestag entsenden, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden. Sogenannte Überhangmandate können entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissitze in direkter Wahl erringt, als sie nach Zahl der Zweitstimmen bekäme. Da die Direktmandate der Partei nicht weggenommen werden können, erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Bundestag dann um die der Überhangmandate.

(eigener Text)
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