M 07.20 Das neue Parteienfinanzierungsrecht
 


1. Grundlagen

Aufgrund eines Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 264) zur staatlichen Parteienfinanzierung im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 GG wurde diese vom Gesetzgeber im Parteiengesetz (PartG) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundlegend neu geregelt (vgl. Neufassung des Parteiengesetzes vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149).
Nach § 18 Abs. 1 PartG gewährt der Staat seitdem den Parteien Mittel als Teilfinanzierung zur Erledigung der ihnen nach dem Grundgesetz übertragenen und im Parteiengesetz konkretisierten Aufgaben. Maßstab für die Verteilung der staatlichen Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Diese Verwurzelung wird zum einen am Erfolg, den eine Partei bei den jeweils letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt hat, bemessen, zum anderen am Umfang der Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) natürlicher Personen.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG haben grundsätzlich diejenigen Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % bzw. Landtagswahl 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben. Ist eine Liste nicht zugelassen, entsteht nach § 18 Abs. 4 PartG ein Anspruch, wenn die Partei 10 % der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht hat.
Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorlage des jeweils letztfälligen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechenschaftsberichtes (§ 23 Abs. 4 PartG) und ein schriftlicher Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel (§ 19 Abs. 1 PartG).

3. Anspruchsumfang

Für jede anspruchsberechtigte Partei wird jährlich gemäß § 18 Abs. 3 PartG für die bei den vorgenannten Wahlen erzielten gültigen Stimmen bis zu einer Gesamtzahl von 5 Mio. Stimmen 1,30 DM pro Stimme, sowie für jede darüber hinaus erzielte Stimme 1,00 DM ("degressive Staffelung") errechnet. Weiterhin wird für jede Partei nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG ein Betrag von 0,50 DM je Zuwendungsmark für Zuwendungen von natürlichen Personen bis zu einer Gesamthöhe von 6.000 DM je Person und Jahr rechnerisch in Ansatz gebracht. Den jeweiligen Gesamtbetrag dieser Beiträge und Spenden weisen die Parteien in ihrem Rechenschaftsbericht gemäß § 24 Abs. 5 PartG nach.

4. Obergrenzen

Die Summe der staatlichen Finanzierung aller Parteien nach § 18 Abs. 2 PartG darf eine "absolute Obergrenze" nicht überschreiten. Von 1994 bis 1997 betrug sie nach den Vorgaben des eingangs erwähnten Bundesverfassungsgerichtsurteils und der vom damaligen Bundespräsidenten gemäß § 18 Abs. 6 PartG einberufenen unabhängigen Kommission zur Parteienfinanzierung 230 Mio. DM (vgl. BT-Drs. 12/4425, Seite 74). Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146) wurde die absolute Obergrenze rückwirkend zum 1. Januar 1998 um 15 Mio. auf 245 Mio. DM erhöht. Die zuvor unter Nr. 3 dargestellte Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag, so dass eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel aller anspruchsberechtigten Parteien erforderlich wird (§ 19 Abs. 6 Satz 2 PartG). Das hat zur Folge, dass die Parteien tatsächlich nicht die in § 18 Abs. 3 PartG genannten Beträge je Stimme und Zuwendungsmark erhalten, sondern nur entsprechend gekürzte Beträge. Wegen des aus der Verfassung abgeleiteten Verbots der überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf gemäß § 18 Abs. 5 PartG die staatliche Teilfinanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten ("relative Obergrenze"). Sind letztere niedriger, so beschränkt sich die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf die Höhe dieser Eigeneinnahmen.

[...]

7. Rechenschaftspflicht der Parteien

Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen die Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und §§ 23 ff. PartG Rechenschaft ablegen. Um die Rechen-schaftsberichte möglichst übersichtlich und damit für jeden transparent zu machen, gibt § 24 Abs. 2 bis 4 PartG Gliederung und Bestandteile des Rechenschaftsberichtes vor. Der Rechenschaftsbericht ist, nachdem er von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft worden ist, mit dessen Prüfungsvermerk beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von ihm als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen (§ 23 Abs. 2 PartG). Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes des PartG entspricht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 PartG); solange eine Partei einen solchen Rechenschaftsbericht nicht eingereicht hat, darf er für sie keine staatlichen Mittel festsetzen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 PartG). Das Ergebnis der Prüfung wird in den Bericht des Präsidenten über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien aufgenommen, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird (§ 23 Abs. 3 und Abs. 5 PartG).

8. Rechtsfolgen aus § 23 a PartG

Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2 PartG), so verliert sie gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften entsprechend veröffentlichten Spendenbetrages. Ist eine Spende rechtswidrig erlangt, so ist sie zudem gemäß § 23 a Abs. 2 Satz 2 PartG an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen. Dieses leitet die innerhalb eines Jahres solchermaßen eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten Jahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 23 a Abs. 3 PartG). 9. Steuerliche Behandlung von Spenden - Mittelbare Parteifinanzierung - Neben der unmittelbaren staatlichen Förderung der Parteien besteht auch eine mittelbare durch die Befreiung der Parteien u. a. von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG) sowie durch die Möglichkeit für natürliche Personen, Zuwendungen an die Parteien steuerlich abzusetzen. Letzteres gilt aber nur für Spenden bis insgesamt 6.000 DM jährlich (§ 10 b Abs. 2, § 34 g Satz 2 EStG). Spenden über 6.000 DM sind gleichwohl zulässig, jedoch hinsichtlich des Mehrbetrages steuerlich nicht abzugsfähig. Spenden juristischer Personen sind ebenfalls zulässig, jedoch in keinem Fall steuerlich absetzbar.

Aus: Internetangebot des Deutschen Bundestages,
http://www.bundestag.de/datbk/finanz/pf_sttfi.html (Download vom 19.7.2001).
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