Sachverhalte (a) - Hintergrund

Beweisaufnahme (quaestio facti)
Text: Schiedsrichterentschiedung im Fußballspiel - Die Situationsbeurteilung

 

Beweisaufnahme (quaestio facti) (nach oben)

Der Urteilende hat sich sachkundig zu machen. Er muss die Konfliktparteien hinsichtlich der in der Normhypothese relevanten Tatbestände befragen und Sachverhaltsaussagen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit (Gültigkeit, Objektivität, Widerspruchsfreiheit und Zuverlässigkeit) (1) prüfen z.B. durch Vergleich mit Expertenaussagen, durch Gutachten, durch Ortsbesichtigung, durch Quellenstudium, durch Zeugenberichte etc. (2) Mit Hilfe der theoretischen Vernunft (Kausalperspektive) ist es möglich, die Positionen X und Y als funktionale Zusammenhänge zu betrachten und in ihrer inneren Logik zu verstehen. (3) Der Urteilende muss in der Lage sein, das Selbstverständnis der beiden Positionen in wesentlichen Umrissen korrekt und unverkürzt darzustellen (4), indem er die Z-A-S-Relationen der Position X der der Position Y gegenüberstellt. Die Wirklichkeit wird aus unterschiedlichen Perspektiven rekonstruiert und prognostiziert.
Eine Bewertung dieser gegensätzlichen Positionen hinsichtlich der normativen Hypothese ist in diesem Stadium der Urteilsfindung nicht gefordert. Jedoch sollte in der Beweisaufnahme deutlich werden, wo Schwachstellen in den Sachverhaltsdarstellungen der Positionen X und Y vorliegen. (Werden z.B. Sachverhalte behauptet, die nicht beweisbar oder gar falsch sind? Werden Folgen und Nebenfolgen des eigenen Handelns richtig eingeschätzt? Bestehen Unklarheiten und Widersprüche in den Aussagen zu verschiedenen Zeitpunkten?)
Die Wirklichkeitsadäquatheit der Theorien, die die innere Logik der Handlungsalternativen wiedergibt, kann durch kontroverse Diskussion gefördert werden, indem man z.B. einmal unter Berücksichtigung der verschiedenen Daten von der Perspektive X und dann von der Perspektive Y aus die Handlungsalternativen darstellt. Durch Theorienpluralismus und Perspektivenwechsel ("an der Stelle jedes anderen denken") kann der Fehler der standpunktspezifischen Rezeption von Wirklichkeit überwunden werden. Die Zurückstellung der Frage, wer recht oder unrecht hat - dies kann als Wertfreiheit interpretiert werden -, ermöglicht es im Stadium der Beweisaufnahme, die gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien zunächst als Gegensätze zu erkennen und schrittweise einer Klärung zuzuführen.
Die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Erklärung von Wirklichkeit ist kein Selbstzweck. Ihre Bedeutung ergibt sich aus ihrer Stellung im Prozess der politisch-moralischen Urteilsbildung: Nur insoweit, als von verschiedenen Seiten aus geprüft werden muss, ob Sachverhaltsaussagen zutreffen oder nicht, sind analytische und theoretische Fähigkeiten, wie sie vor allem in den empirischen Wissenschaften kultiviert werden, erforderlich. (5)
Die Beweisaufnahme kann abgeschlossen werden, wenn die für die Beurteilung relevanten Sachverhalte hinreichend geklärt und die Entscheidungsalternativen (Position X und Position Y) hinsichtlich der Hauptvariablen (Z, A, S) und deren Zusammenhang präzise erfasst sind. Dabei sind nicht nur die unterschiedlichen Zielvorstellungen und Maßnahmen, sondern vor allem die Konsequenzen herauszuarbeiten, die sich mit den Positionen X und Y kurz- wie langfristig ergeben. Ohne die Kenntnisnahme der zu erwartenden Folgen und Nebenfolgen können die hier erkennbaren Alternativen nicht zusammenfassend hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Berechtigung beurteilt werden.

(W. Sander: Effizienz und Emanzipation. Prinzipien verantwortlichen Urteilens und Handelns. Eine Grundlegung zur Didaktik der politischen Bildung., Opladen 1984, S. 270-271.)

Fußnoten

(1) Dies sind die gängigen Gütekriterien in der empirischen Sozialforschung. (Vgl. R. Mayntz u.a., 1969)

(2) "Rein logisch genommen ist die Tatsachenfeststellung im gerichtlichen Verfahren nahe verwandt der historischen Tatsachenfeststellung. Wie der Historiker auf Grund der ihm zu Gebote stehenden Quellen geschichtliche Tatsachen ermittelt, so werden im gerichtlichen Prozess auf Grund der Erklärungen des Angeklagten selbst, zu denen auch ein etwaiges Geständnis gehört, und mit Hilfe der so genannten Beweismittel, nämlich der Augenscheinsobjekte, Urkunden, Zeugen und Sachverständigen, rechtserhebliche Tatsachen erschlossen." (K. Engisch, 1971, S. 50f, vgl. S. 52f)

(3) Zur zusammenhängenden Erklärung von Daten, die in diesem Vorgang gleichsam wie ein Puzzle zusammengesetzt werden müssen, sind Theorien notwendig, die die theoretische Vernunft z.B. in den wissenschaftlichen Bezugsdisziplinen wie Soziologie, Ökonomie, Politik, aber auch in Alltagstheorien zur Verfügung stellt. Im Anschluss an Kant lässt sich sagen: Datenerhebung ohne Theorie ist blind, Theorie ohne Daten ist leer. Wissenschaftliche Theorien und Begriffe haben, wie sich hier wiederum bestätigt, nur einen funktionalen Stellenwert.

(4) Daraus ergibt sich das Recht und die Pflicht für den Urteilenden, möglichst auf authentische Zeugnisse zurückzugreifen. Das Recht des Richters auf eigenständige Zeugenvernahme gemäß dem "Grundsatz der freien Beweiswürdigung" wird in § 261 der Strafprozessordnung folgendermaßen formuliert: 'Über das Ergebnis der Beweißaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung." (Vgl. K. Engisch, 1971, S. 53ff)

(5) 1. Je mehr die Analyse und Erklärung von Wirklichkeit zur einzigen Aufgabe des politischen Unterrichts wird, desto mehr wird der Begriff der Urteilsbildung eingeengt auf die Klärung der quaestio facti; die quaestio juris wird ausgeklammert oder als Appendix angehängt. Die Vermittlung materialen Wissens und formaler (methodischer) Fertigkeiten rückt dann immer mehr in den Mittelpunkt, aber die Durchführung und Begründung von praktischen Urteilen und Entscheidungen werden systematisch vernachlässigt. 2. Es ist zu prüfen, inwieweit in den gängigen didaktischen Konzeptionen des politischen Unterrichts die quaestio facti im Vordergrund steht und einseitig zur technisch-theoretischen Urteilsbildung angeleitet wird. Die Arbeitshypothese einer solchen Analyse könnte wie folgt formuliert werden: Die in den didaktischen Konzeptionen und Richtlinien angestrebte Art der Urteilsbildung (Denkbewegung) verbleibt innerhalb des Kausalschemas und umfasst im günstigsten Fall eine zusammenhängende Bestimmung der Z-A-S-Relationen des jeweiligen Falles (der Wirklichkeit). Kürzer formuliert: Oberstes Ziel des Politik-Unterrichts ist traditionellerweise die Erkenntnis und das Verständnis von politisch-sozialer Wirklichkeit. 3. Dass Juristen die Methoden der Beweisaufnahme (Erkenntnis von Wirklichkeit) maßgeblich beeinflusst haben, dürfte außer Zweifel stehen (vgl. J. Henningsens scharfsinnige Essays (1968), insbesondere S. 28f). Das beste Wissen über die Wirklichkeit und die geschicktesten Verhörmethoden reichen jedoch nicht aus, um gerechte Urteile zu fällen. Wer die Frage nach Gut und Böse, nach Recht und Unrecht ausschließlich zum Gegenstand empirischer Beweisführung machen will, läuft - wie die Geschichte gezeigt hat - Gefahr, Hexenprozesse zu führen und Gottesurteile herbeiführen zu wollen (sehr instruktiv ders., S. 25ff). Mündigkeit besteht m.E. jedoch nicht, wie J. Henningsen meint, schon darin, die Propaganda und die Beweisführungstricks der Mächtigen zu durchschauen, "raffiniert" und damit aufgeklärt zu werden (vgl. ebd., S. 36f), indem man z.B. lernt, die Daten aus unterschiedlichen Perspektiven plausibel zusammenzusetzen und den Perspektivenwechsel spielerisch zu handhaben (vgl. ebd., S. 460. Politische Bildung, die auf Mündigkeit zielt, kann nicht darauf verzichten, die Frage, wer recht und unrecht hat, ins Zentrum ihrer Tätigkeit zu stellen. 4. Weitere drei Thesen, die es zu falsifizieren gälte, könnten lauten - Jeder Didaktiker der politischen Bildung lässt sich innerhalb des Polaritätenfeldes von Subjekt und System, Anpassung und Widerstand verorten. - Die relative Nähe bzw. Ferne zu anderen Positionen bestimmen die Konfliktlinien innerhalb der didaktischen Diskussion. - Solange die Kontrahenten innerhalb dieses Polaritätenfeldes argumentieren und auf die Grundlegung verzichten, führt eine Intensivierung der Auseinandersetzung um die unterschiedlichen Auffassungen von den Aufgaben des Unterrichts nicht zu einer Annäherung, sondern zu einer Vertiefung der Gegensätze. Die Thesen wären anhand folgender didaktischer Konzeptionen zu überprüfen: K.G. Fischer (1973), H. Giesecke (1970, 1972 u. 1973)Ö, R. Engelhardt (1971),W. Hilligen (1973 u. 1975), R. Schmiederer (1972a), E.A. Roloff (1974) , B. Sutor (1973), D. Grosser (1974), K.-C. Lingelbach (1967, 1970), W. Christian (1974, 1978), B. Claußen (1981a), K. Rothe (1981), J. Bergrath (1977), E. Calliess u.a. (1974), F.-J. Kaiser (1973), Th. Ellwein (1964), O. Negt (1972), E. Weniger (1963). Zum Stand der von den Bundesländern getragenen
Richtlinien- und Curriculumentwicklung im Bereich der politischen Bildung vgl. W. Northemann (1978). Zur dritten These vgl. die Diskussion zwischen R. Schmiederer (1968) und W. Hilligen (1968), B. Sutor (1974) und E.A. Roloff (1974) und H. Boventer (1980) und C. v. Krockow (1979, 1980).

 

Text: Schiedsrichterentscheidung im Fußballspiel - Die Situationsbeurteilung (nach oben)

Die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht, obliegt, zumindest bei einem organisierten Fußballspiel, wie gezeigt wurde, dem Schiedsrichter. Seine Kompetenzen sind beispielsweise im Regelwerk des DFB festgelegt. Damit es nun tatsächlich zu einer Torenstcheidung kommt, müssen zwei Bedingungen zusammenfallen. Der Schiedsrichter muss zum einen mit den Torregeln, die ja ebenfalls eindeutig geregelt sind, vertraut sein. Diese Bedingung sollte in den meisten Fällen erfüllt sein, da Schiedsrichter bevor sie zum Einsatz kommen, gründlich in der Regelkunde ausgebildet werden. Zum anderen muss der Schiedsrichter eine konkrete Spielsituation richtig beurteilen und dann mit der bekannten Regel abgleichen. Die Frage, die sich der Schidsrichter zu stellen hat, lautet also: War der Ball in dieser Situation mit vollem Umfang hinter der Torlinie. Kann er diese Frage mit "Ja" beantworten, so gibt er ein Tor, beantwortet er sie mit "Nein", lässt er weiterspielen.

Dass dieser Abgleich von Regel und Sachverhalt den Schiedsrichter nicht selten vor einige Probleme stellt, zeigen immer wieder heiß diskutierte "Fehlentscheidungen". Das prominenteste Beispiel eines solchen Falles ist wohl das "Wembley Tor". Im WM-Endspiel von 1966 zwischen England und Deutschland im Londoner Wembley Stadion schoss der englische Spieler Geoff Hurst den Ball gegen die Unterlatte des deutschen Tors von wo aus er auf die Torlinie und danach wieder ins Spielfeld sprang. Der Schweizer Schiedsrichter Gottfried Dienst entschied, nachdem er sich mit dem russischen Linienrichter Tofiq Bährämov per Zeichensprache über sie Situation verständigt hatte, auf Tor. England gewann das Spiel mit 3:2 und wurde Weltmeister. Lange Zeit war diese Entscheidung sehr umstritten. Mit Hilfe der Auswertung von Filmaufnahmen des Tores konnte mittlerweile gezeigt werden, dass der Ball die Torlinie weder beim Aufspringen noch in der Luft die Torlinie vollständig überschritten hatte. Dem Schiedsrichter ist in diesem Fall beim Abgleich von Regel und Situation also eine Fehler unterlaufen; er hat den Sachverhalt falsch beurteilt und ist deshalb zu einer falschen Entscheidung gekommen.

Deutlich wird an diesem Beispiel, wie schwierig die richtige Beurteilung von Sachverhalten sein kann. Sicher, die meisten Torentscheidungen sind unstrittig, weil der Ball eindeutig und leicht erkennbar im Tor landet und der Sachverhalt damit richtig erkannt wird. In manchen Fällen sind aber lediglich einige Millimeter entscheidend. Dem Schiedsrichter steht in allen Fällen zunächst nur die eigene optische Sinneswahrnehmung für die Beurteilung einer Situation zur Verfügung, welche in der Regel sehr kurz ist, sehr schnell verläuft und nicht wiederholbar ist. Voraussetzung ist hierfür, dass der Schiedsrichter sowohl den Ball als auch die Torlinie im Blick hat. Zusätzlich kann der Schiedsrichter seine Assistenten, zu der Situation befragen. Für diese gelten natürlich dieselben Umstände bei der Beurteilung wie für den Schiedsrichter.

Wegen dieser Schwierigkeiten werden immer wieder Möglichkeiten diskutiert, die eine Beurteilung der Torsituation erleichtern sollen. Mit Hilfe des Videobeweises, der in einigen Sportarten bereits eingeführt ist, soll in unklaren Fällen der Sachverhalt durch die Auswertung vorhandener Aufnahmen der konkreten Situation am Spielfeldrand beurteilt werden. Hiergegen wird eingewendet, dass auch bei eingehender Betrachtung der Videobänder eine korrekte Beurteilung nicht immer möglich sei und dass durch die erforderlichen Unterbrechungen die Dynamik des Spiels verloren ginge. Relativ neu ist der Vorschlag, den Ball mit einem Chip auszurüsten, so dass dessen genaue Position auf dem Spielfeld genau bestimmt werden und damit jede Torsituation eindeutig nachvollzogen und sogar belegt werden kann.

Fragen:

  • Wie lassen sich die Überlegungen zu der Beurteilung von Torsituationen auf Sachverhalte in der Urteilsbildung übertragen?