Parteien und ihre Allmacht

 



 

Definition
Eine klassisch zu nennende Definition von Partei, die das Denken der Sozialwissenschaftler bis heute stark beeinflußt, stammt von Max Weber: "Parteien sollen heißen auf (formal) freier Werbung beruhende Vergesellschaftungen mit dem Zweck, ihren Leitern innerhalb ihres Verbandes Macht und ihren aktiven Teilnehmern dadurch (ideelle und materielle) Chancen der Durchsetzung von sachlichen Zielen oder der Erlangung von persönlichen Vorteilen (oder beides) zuzuwenden."[Thränhardt/Uppendahl: 1982, S. 15]

Rechtliche Grundlagen
Politische Parteien nehmen in westlichen Demokratien eine zentrale Rolle ein. So wird in der Bundesrepublik die Funktion der Parteien in Artikel 21 GG bestimmt, in dem es heißt: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit".
Im Parteiengesetz wird dieser Auftrag präzisiert und näher definiert, was eine Partei ist: "Die Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein." [§ 2 Abs. 1 PartG]

Vier Aufgaben der Parteien
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die zentrale Rolle der Parteien als integrierenden Bestandteil der demokratischen Ordnung bestätigt. Folgende vier Aufgaben mit gesetzlicher Grundlage lassen sich feststellen: 

  1. Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit; 
  2. Parteien dienen als Mittler zwischen Staat und Volk; 
  3. Parteien beeinflussen die Regierungsbildung; 
  4. Parteien bringen politische Zielvorstellungen ein.

Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit
Die Parteien nehmen Einfluß auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung und wirken "an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten." [BVerfGE, 20, 56, 101] 
Sie vertreten das Volk im Deutschen Bundestag, in den Landtagen und in den Gemeinden. Sie haben bei der Kandidatenauswahl ein Monopol.

Die Parteien sollen die politische Beteiligung der Bürger gewährleisten und die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen herstellen: "Sie sind darüber hinaus Bindeglieder zwischen den einzelnen und dem Staat, Instrumente, durch die der Bürgerwille auch zwischen den Wahlen verwirklicht werden kann, "Sprachrohr des Volkes". Sie stellen, sofern sie die Regierung stützen, die Verbindung zwischen Volk und politischer Führung her und erhalten sie aufrecht. Als Parteien der Minderheit bilden sie die politische Opposition und machen sie wirksam." [BVerfGE, 20, 56, 101]
Der Politologe H. Oberreuter sieht in der Präsenz im Parlament eine der wichtigsten Aufgaben der Parteien. Der Willensbildungsprozeß des Volkes finde, da die Parteien Vermittler zwischen Staat und Volk seien, ständig statt. Dieses sei dadurch gewährleistet, daß die Parteien in den gewählten Organen präsent blieben. Sie vermittelten politische Entscheidungen an die Gesellschaft. So komme den Parteien und ihren Mitgliedern im Kommunikationsprozeß eine wichtige Bedeutung zu. [Vgl. Oberreuter: 1992, S. 28ff.]

Parteien beeinflussen die Regierungsbildung
Eine große Rolle spielen die Parteien bei der Regierungsbildung, sowie danach bei der Aufrechterhaltung der Regierungsfähigkeit. Sie wirken mit bei der Besetzung staatlicher Ämter durch Personen, die in der Regel führende Repräsentanten der Parteien sind: "In der modernen Massendemokratie üben die politischen Parteien entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken und zwar insbesondere durch die Einflußnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung."[BVerfGE, 20, 56, 101]

Parteien bringen politische Zielvorstellungen ein
Die Parteien bringen politische Zielvorstellungen in die staatliche Willensbildung ein: "Sie sammeln die auf die politische Macht und ihre Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen." [BVerfGE, 20, 56, 101]

Kritik an der Macht der Parteien
Ob die Verfassungsväter des Grundgesetzes den Parteien wirklich die zentrale Rolle zuweisen wollten, die aus dem Parteiengesetz abzuleiten ist und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, kann bezweifelt werden.

Kritik - von Weizsäcker
"Mit dem Parteiengesetz verfügen die Parteien auf dem Umweg über den Gesetzgeber über sich selbst. Von ihren Rechten ist ziemlich eindrucksvoll die Rede, wenn auch der tatsächliche Umfang ihres Einflusses bei weitem nicht erfaßt ist. Die festgelegten Pflichten sind dürftig genug und beziehen sich im wesentlichen auf organisatorische Verfahrensfragen." [von Weizsäcker:1992, S. 140]
Die Kritik Weizsäckers löste eine heftige Debatte aus. Während H. J. Vogel und H. Hamm-Brücher die Kritik Weizsäckers begrüßten und in ihr den Anstoß zu einer Diskussion der gegenwärtigen (Parteien-)Situation sahen, gab es vor allem in den Reihen der CDU/CSU heftige Kritik an seinen Thesen. W. Bötsch, Vorsitzender der CSU Landesgruppe im Bundestag, meinte, daß die von Weizsäcker beschriebene Situation weder der historischen Entwicklung, noch der politischen Realität entspreche. [Zur Diskussion vgl. DIE ZEIT, 26.6., 3.7., 10.7., 17.7., 24.7. und 31.7.1992.] Noch umfassender fällt die Kritik an den Parteien beim Verwaltungswissenschaftler von Arnim aus: "Die Bürger haben keine Möglichkeit, wirklich ihre Meinung kundzutun; sie werden eher entmündigt. An ihre Stelle sind die politischen Parteien getreten, die aber ihre Funktion als Sprachrohre des Volkes nicht erfüllen. Sie wirken nicht an der politischen Willensbildung mit, sondern beherrschen sie weitgehend und unterlaufen die Gewaltenteilung." [von Arnim: 1993, S. 7]

Kritik - Guggenberger
Parteipolitische Interessen beeinflussen in der politischen Praxis oft erfolgreich die "checks und balances der unterschiedlichen Verfassungsorgane". In Bundestag und Bundesrat wird in der Regel entlang der parteipolitischen Trennlinien gearbeitet. [Vgl. Thränhardt/ Uppendahl: 1982, S. 7] 
Parteipolitische Kriterien entscheiden oft über die Besetzung öffentlicher Stellen. [vgl. von Arnim: 1993, S. 128-157]
Parteien gelingt es, durch Personalrekrutierung fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens zu durchdringen. Dies bemängelt B. Guggenberger, wenn er darauf hinweist: "Längst hinausgewachsen über ihre engeren politisch-parlamentarischen Funktionen, bestimmen die Parteiorganisationen durch die Besetzung von Rundfunk-und Fernsehräten über Personal und Programme der Rundfunkanstalten, über die Ministerialorganisationen in Bund und Ländern, über Spitzenpositionen im Versicherungs-,Banken-und Sparkassenwesen und über Positionen in Vorständen und Aufsichtsräten der größten Industrieunternehmen. Die Parteien sitzen auf allen Ebenen des politischen und ökonomischen, des sozialen und kulturellen Lebens fest im Sattel."
[Guggenberger: 1986, S. 128]

Kritik - Hennis
Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob die Parteien ihre eigentliche (grundgesetzliche) Aufgabe der Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes nicht schon überschritten haben. W. Hennis merkt dazu kritisch an, die Parteien hätten sich "von der autonomen Willensbildung des Volkes in einer Weise abgekoppelt, daß ihre demokratische Funktion, wenn nicht gefährdet, so in der verschiedensten Weise problematisiert erscheint." 
[Hennis: 1983, S. 32]

Das strukturelle Dilemma großer Parteien
Im Hinblick auf ihre eigene Handlungsfreiheit kann gerade diese Abgehobenheit gegenüber verschiedenen Interessengruppen für die Parteien sinnvoll sein: "Eine zu enge Rückbindung der politischen Klasse an die Wählerschaft unterliegt u. U. der Gefahr, langfristige politische Entwürfe auf dem Altar eines tagespolitischen Populismus zu opfern." Vor allem große (Volks-) Parteien befinden sich hier in einem strukturellen Dilemma: Je mehr und je länger ihre Landtags- und Bundestagsabgeordnete die Regierung stellen und es als ihre Aufgabe ansehen, die Regierung zu stützen, umso mehr wird es ihnen ein Anliegen sein, die Entscheidungen der Regierung dem Volk zu verdeutlichen und weniger, den Willen des Volkes zu berücksichtigen. Daher rührt die These: Regierungsparteien laufen Gefahr, "Kanzlerwählvereine" zu werden. Für die Glaubwürdigkeit von Wahlen ist es wichtig, dass die Parteien ihre zentrale Funktion, nämlich die Berücksichtigung der Interessen der Wähler (Responsivität) und die demokratische Auswahl von KandidatInnen erfüllen. Innerparteiliche Demokratie ist eine wichtige Voraussetzung dafür.

Innerparteiliche Demokratie - Rechtliche Grundlage
Die Forderung nach innerparteilicher Demokratie hat Verfassungsrang. Artikel 21 GG, Abs.1, Satz 2 lautet: "Ihre innere Ordnung [die der Parteien, d.A.] muß demokratischen Grundsätzen entsprechen." Diese Bestimmung ergibt sich konsequent aus der grundgesetzlichen Bestimmung der Funktion der Parteien in der politischen Ordnung der Bundesrepublik, d.h. aus Art. 21 S. 1 GG: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit". Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Parteien den Rang einer "verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen, woraus notwendig folgt, daß auch innerhalb der Parteien demokratische Grundsätze zu gelten haben. Der oben zitierte Art. S. 2 des Art. 21 Abs. 1 GG bestätigt diesen Sachverhalt noch einmal. Näher ausgeführt wird die Bestimmung im Parteiengesetz [§§ 6-17 PartG] [Vgl.hierzu Katz: 1993, S. 133f.].

Innerparteiliche Demokratie - Umsetzung
Dies bedeutet konkret zunächst einmal, daß sich die innerparteiliche Willensbildung von unten nach oben, von der Parteibasis zur Parteispitze vollzieht [vgl. etwa BVerfGE, 24, 300, 349]. Eine "Führerpartei", bei der die Mitglieder der Parteiführung unbedingten Gehorsam geloben, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar [BverfGE, 2, 1/40] [Rudzio: 1977, S. 96ff.]. Abhängig von der Größe der jeweiligen Parteien verläuft der Prozeß der Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland über mehrere Repräsentations- und Entscheidungsgremien. Die im deutschen Bundestag vertretenen Parteien sind mehrstufig gegliedert in Orts-, Kreis-, Landes- und Bundesebene. Die Kreis-, Landes- und Bundesebene verfügen je über mindestens vier Organe, nämlich über die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen, den Vorstand, einen Parteiausschuß und ein Parteigericht [Vgl. Wasser: 1988, S. 256.].
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Arbeitsgruppen, Fachausschüsse, Kommissionen etc. Mitgliederversammlungen und Parteitage treffen alle grundsätzlichen Entscheidungen inhaltlicher wie personeller Art. An mehreren Stellen kann jedoch die innerparteiliche Demokratie unterlaufen oder ausgehöhlt werden.
 

Die innerparteiliche Demokratie ist nach neueren Untersuchungen vor allem gefährdet 

  • bei der Kandidatenaufstellung 
  • durch Zentralisierung von Sach- und Personalentscheidungen 
  • durch Ämterhäufung 
  • durch Unterdrückung der Kritik an der Parteiführung.

Gefährdungen - Kandidatenaufstellung
Die Forderung nach innerparteilicher Demokratie ist insbesondere hinsichtlich der zentralen Funktion der Parteien, der Kandidatenaufstellung, von großer Bedeutung. Wird gegen die Grundsätze demokratischer Beteiligung verstoßen, z.B. bei der Aufstellung von Kandidaten, ist die Wahl ungültig [siehe z.B. Hamburger Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1993].

Gefährdungen - Zentralisierung von Sach- und Personalentscheidungen
In der politischen Praxis ist vor allem bei den etablierten Parteien eine Tendenz zur Zentralisierung von politisch relevanten Sach- und Personalentscheidungen feststellbar. Diese resultiert in beträchtlichem Maß aus dem Willen zur Macht und aus der Aufgabenfülle so wie der "Allzuständigkeit", die die Parteien für sich reklamieren.

Gefährdungen - Ämterhäufung
Der Soziologe R. Michels hatte schon 1911 Oligarchisierungstendenzen in der SPD festgestellt. Jede größere Organisation bringe unvermeidlich eine Führungsschicht hervor. Je mehr sie sich etabliert habe, desto schwieriger sei es, diese Führungsschicht dauerhaft zu kontrollieren. Diese These hat sich nach Auffassung des Parteienforschers K. von Beymes für die Gegenwart "als übertrieben herausgestellt" [Vgl. Michels: 1911. Zur Kritik von Beyme: 1993, S. 123f.].
Den typischen "Parteibürokraten", wie Michels ihn beschreibt, gäbe es nicht mehr. An seine Stelle seien eine Vielzahl verschiedener "Typen" von Parteifunktionären getreten (Bsp.: Manager, repräsentative und exekutive Bürokraten, Professionelle). So könne man auch nicht mehr von einer Herrschaft der Parteibürokraten sprechen. Parteien in der Bundesrepublik seien zu heterogen strukturiert. Trotzdem trifft zu, daß die Funktionäre und Mandatsträger in den Parteien einen sehr großen Einfluß haben, vor allem dann, wenn sie sich einig sind. Problematisch im Sinne der innerparteilichen Demokratie ist daher die in der Praxis oft üblichen Ämterhäufungen (typisch: Parteivorsitzender, Bundeskanzler; Minister, MdB, Landesvorsitzender) und die damit verbundene Machtballung.

Gefährdungen - Unterdrückung der Kritik an der Parteiführung
Die innerparteiliche Demokratie ist auch dann gefährdet, wenn Kontroversen zwischen einzelnen Gruppierungen innerhalb der Parteien nicht öffentlich ausgetragen werden, da die Parteien glauben, daß dies als Schwäche, Unglaubwürdigkeit und mangelnde Einmütigkeit der Partei ausgelegt werden könnte. Die Austragung von Konflikten darf aber nicht soweit gehen, daß sie die Entscheidungsfähigkeit der Parteien blockiert und in der Folge die parlamentarische Arbeit lahmgelegt wird. Kontroversen sind für die politische Diskussion jedoch notwendig und sinnvoll. Voraussetzung dabei ist, daß alle Parteien diese Diskussion und Kritik der Basis an der Parteiführung zulassen und sie "nicht mit dem beliebten Ruf nach Geschlossenheit" abwürgen. 
[Vgl. Jesse/Backes: 1990, S. 31.]

Bürgerinitiativen als Alternative 
Die vielschichtigen Probleme bezüglich des Parteiwesens veranlassen die Frage, ob andere Partizipationsformen dem Volk eher die Möglichkeit bieten, von seinen demokratischen Beteiligungsrechten Gebrauch zu machen. In den siebziger Jahren, bildeten sich gleichsam als Folge der Studentenbewegung zahlreiche Bürgerinitiativen . Sie zeugtem von einem großen Protestpotential in der Bevölkerung und besetzten vor allem in der damaligen Zeit von den bestehenden Parteien nur unzureichend repräsentierte Themen wie z.B. die Umweltschutzproblematik. Als "Bürgerinitiativen" bezeichnet man generell den zur Durchsetzung eines bestimmten gesellschaftlichen Interesesses vorübergehenden oder auf längere Frist angelegten losen Zusammenschluss von Bürgern. Die Arbeit  der Bürgerinitiativen machte deutlich, dass sich die hier engagierten Bürger nicht mehr ausreichend durch das repräsentative Parteiensystem vertreten fühlten und es als weitestgehend bürgerfern empfanden.
[vgl. Sontheimer: 1995, S. 203 f.)

Bewertung von Bürgerinitiativen
Bürgerinitiativen bieten zumeist als kommunalpolitisch orientierte Interessenvertretungen den BürgerInnen vor allem auf lokaler Ebene wichtige Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung und stellen sich teilweise auch direkt zur Wahl. Jedoch bleibt die "Konzentration auf eine konkrete Einzelfrage" ein charakteristisches Merkmal von Bürgerininitiativen.
[vgl. Rudzio: 1991]

Neue Beteiligungsrechte als alternative Partizipation
Mit Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung von 1994 ist in Nordrhein-Westfalen die direktdemokratische Bürgerbeteiligung durch die Aufnahme von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid verstärkt worden: Alle Wahlberechtigten können auf lokaler Ebene beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine kommunalpolitische Angelegenheit selbst entscheiden möchten. Dieser Antrag der BürgerInnen ist das sogenannte "Bürgerbegehren". Er muss in Schriftform vorliegen und eine Frage enthalten, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Gleichzeitig muss ein Finanzierungsvorschlag vorliegen, falls Kosten durch den Inhalt des Begehrens entstehen. Für ein Bürgerbegehren muss eine bestimmte Anzahl an Unterschriften der stimmberechtigten Bürgern vorliegen. Der Rat kann anschließend im Sinne des Bürgerbegehrens entscheiden oder die Abstimmung den Bürgern im Rahmen eines sogenannten "Bürgerentscheids" vollständig überlassen. Der Bürgerentscheid räumt den BürgerInnen echte Entscheidungsrechte ein, da hierbei alle Wahlberechtigten in einer Abstimmung die "Letztentscheidung" über eine kommunale Sachfrage treffen.
Entscheidet sich bei der Abstimmung die Mehrheit für den Antrag, ist der Bürgerentscheid erfolgreich. Diese Mehrheit muss aber mindestens 25 Prozent aller Wahlberechtigten umfassen.
[vgl. Paust: 1999, http://www.buergerbegehren.de].

 

 

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