M 24 Einwohnerantrag |
§ 25 der neuen Gemeindeordnung
regelt den Einwohnerantrag. Einen Antrag stellen können alle Einwohner
einer Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Auch Jugendliche
und Ausländer können also ihre Wünsche und Vorstellungen in einem Einwohnerantrag
formulieren, den der Rat dann beraten und zur Entscheidung bringen muß.
Der Antrag muß von 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern
unterzeichnet sein. In kreisfreien Städten sind 4 % bzw. 8.000 Unterzeichner
ausreichend. Innerhalb von 4 Monaten muß der Rat über den Antrag entscheiden.
Für die kreisfreien Städte gilt: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid können auch in einem Stadtbezirk durchgeführt werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bezirksvertretung
zuständig ist. Beispiele für Einwohneranträge: (Aus: Innenministerium des Landes NRW (Hrsg.): Neu in NRW, Änderung der Kommunalverfassung, Düsseldorf 1994) Arbeitshinweise
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