M 24 Einwohnerantrag  
   

§ 25 der neuen Gemeindeordnung regelt den Einwohnerantrag. Einen Antrag stellen können alle Einwohner einer Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Auch Jugendliche und Ausländer können also ihre Wünsche und Vorstellungen in einem Einwohnerantrag formulieren, den der Rat dann beraten und zur Entscheidung bringen muß. Der Antrag muß von 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern unterzeichnet sein. In kreisfreien Städten sind 4 % bzw. 8.000 Unterzeichner ausreichend. Innerhalb von 4 Monaten muß der Rat über den Antrag entscheiden. Für die kreisfreien Städte gilt: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können auch in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bezirksvertretung zuständig ist. Beispiele für Einwohneranträge:
- Errichtung einer Jugendbegegnungsstätte
- Erlaß einer Baumsatzung
- Bau eines Altenzentrums
- Bewerbung Landesgartenschau
- Bau eines Golfplatzes.

(Aus: Innenministerium des Landes NRW (Hrsg.): Neu in NRW, Änderung der Kommunalverfassung, Düsseldorf 1994)

Arbeitshinweise für M 22 bis M 25:
Erarbeitet in arbeitsteiliger Gruppenarbeit die wichtigsten Aspekte der drei Verfahren und erläutert euren Mitschülern, was ein Bürgerbegehren, Bürgerentscheid bzw. ein Einwohnerantrag ist!
Errechnet:
Eure Stadt hat 30.000 Einwohner, davon 20.000 Wahlberechtigte. Wieviel Stimmen benötigt ein Begehren, ein erfolgreicher Bürgerentscheid, ein Einwohnerantrag?
Welche Probleme von Bürgerentscheiden verdeutlicht M 25?

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