M 39 Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz mit Kommentar  
   

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(Art. 3, Abs. 2 GG)

Kommentar
Der Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz verdeutlicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Absatz 1 nochmal besonders für die rechtliche Behandlung der beiden Geschlechter. Männer und Frauen haben gleiche Rechte, und diese Gleichberechtigung von Mann und Frau ist ein Grundrecht. In dem Artikel ist ein sogenanntes "Differenzierungsverbot" enthalten. Das heißt, dass die unterschiedlichen Eigenschaften von Mann und Frau keine Rolle in der rechtlichen Behandlung spielen dürfen, wenn diese Unterschiede nicht wesentliche Merkmale des zu regelnden Lebensbereichs sind. Ausnahmen sind dagegen Lebensbereiche, in denen der biologische Geschlechtsunterschied eine so große Rolle spielt, dass Gemeinsamkeiten eher in den Hintergrund treten. Diese Ausnahmen finden sich zum Beispiel in der Wehrpflicht für Männer oder dem Mutterschutz und den Arbeitszeitbeschränkungen für Frauen wieder. Das Bundesverfassungsgericht wendet sich in seiner Rechtsprechung gegen diejenigen, die in der Gleichberechtigung eine "Gleichmacherei" sehen und ihrer Verwirklichung daher skeptisch gegenüberstehen. Der Zusatz von Satz 2 des Artikels 3 Absatz 2 des Grundgesetzes wurde durch die Verfassungsreform 1994 in das Grundgesetz eingefügt. Dies beruhte auf der Erkenntnis, dass rechtliche Gleichheit noch lange keine faktische also tatsächliche Gleichheit bewirken muss. Noch heute ist eine Fülle von Benachteiligungen von Frauen festzustellen. Das Ziel ist es deshalb, auch der tatsächlichen Gleichberechtigung zu einer stärkeren Durchsetzung zu verhelfen. Durch die Ergänzung von Satz 2 wird der Staat aufgefordert oder sogar dazu ermahnt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu ermöglichen. Eine wirksame Maßnahme zur Förderung der Frauen sind zum Beispiel Frauenquoten, mit denen in Parteien, Gewerkschaften und im öffentlichen Dienst der geringe Anteil an Frauen angehoben werden soll.

(Nach Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 10. Aufl., Bonn 1996, S. 80 u. 82)

Arbeitshinweise:

1. Was besagt der Arikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes?
2. Welche Einschränkungen gibt es durch das sogenannte "Differenzierungsverbot"?
3. Welches Ziel hat der Zusatz von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2, der 1994 eingefügt worden ist?

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