M 43 Gleichstellungsgesetz NRW  
   

Frauenpolitik für Nordrhein-Westfalen. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Artikel 3 Grundgesetz

Frauenförderungsgesetz
1989 war Nordrhein-Westfalen das erste Land, das eine Quotierung für den öffentlichen Dienst beschlossen hat. Seit 1989 gilt für die Einstellung und die Beförderung im öffentlichen Dienst: Sind in einem Bereich weniger Frauen als Männer vertreten, müssen Frauen bei gleicher Qualifikation so lange bevorzugt werden, bis der Gleichstand erreicht ist. In jedem Einzelfall wird geprüft, ob überwiegende Gründe für einen männlichen Mitbewerber sprechen, das heißt Frauen werden nicht automatisch bei gleicher Qualifikation eingestellt oder befördert.
Das Land und die Frauen haben mit der Quote gute Erfahrungen gemacht. Binnen sieben Jahren – von 1990 bis 1997 – hat sich der Anteil von Frauen in der Landesverwaltung um fast 29.800 gesteigert, von 1994 bis 1997 entfielen rund 55 % der Neueinstellungen auf Frauen. Im Bereich des höheren Dienstes konnte der Frauenanteil von 24,4 % auf 28,2 % erhöht werden. Zur Frauenförderung in der Wirtschaft haben das Ministerium für die Gleichstellung und das Wirtschaftsministerium des Landes NRW deshalb die Landesinitiative »Chancengleichheit im Beruf« gestartet. Sie wollen gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft und dem DGB - Landesbezirk NRW Unternehmen davon überzeugen: Gleiche Chancen am Arbeitsplatz sind ein Stück Unternehmenskultur und für morgen unverzichtbar.
Die Beteiligten haben sich auf einen Katalog von Maßnahmen für eine frauenfördernde Personalpolitik geeinigt. Die Maßnahmen beziehen sich auf die Aus- und Fortbildung von Frauen, ihre Einstellung und Beförderung in Führungspositionen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen und betriebliche Kinderbetreuungsangebote. Der Schwerpunkt der Landesinitiative richtet sich 1997 verstärkt an die Praxis in Klein- und Mittelbetrieben.

§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.

(2) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 GG ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.

(Aus: URL vom 1.12.1999, http://www.mfjfg.nrw.de/u-themen/frauen/frauenpolitik4.htm)

Download: Sie können die Materialien dieser Reihe kostenlos als Druckvorlage kopieren - eine Übersicht der Materialien und die Druckvorlagen finden Sie unter der Rubrik "Download".