M 46 Artikel 12a Grundgesetz mit Kommentar  
   

Art. 12a Abs. 4 GG zur Wehr- und Dienstpflicht
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.

[Nach der Grundgesetzänderung in Folge des EuGH-Urteils im Januar 2000 lautet der letzte Satz des Absatzes nun:
"Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden."]

(Aus: Artikel 12a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1755))

Kommentar
Die Verwendung von Frauen in den kämpfenden Verbänden oder ihre Verpflichtung zum Dienst an der Waffe ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sie dürfen im Bedarfsfall, also im Verteidigungsfall, nur im Bereich der Gesundheitspflege (Sanitäts- und Heilwesen) zum Dienst verpflichtet werden, und dies auch nur dann, wenn nicht genügend freiwillige Helfer zur Verfügung stehen. Die Verwendung in der Nähe von Fronttruppen ist in keinem Fall zulässig.

(Nach: Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 10. Aufl., Bonn 1996, S. 137 u. 140)

 

Arbeitshinweise

1. Welche Einschränkungen werden/ wurden für den Einsatz von Frauen in der Bundeswehr gemacht?
2. Inwiefern ändert die Umformulierung des letzten Satzes diese Einschränkungen? Berücksichtige hierzu auch dein Vorwissen zum Fall "Tanja Kreil".
3 . Welche Gründe könnte es für die existierenden Einschränkungen geben?
4 . Findest Du diese Gründe - insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsartikel 3,2 des Grundgesetzes - gerechtfertigt? Nimm bitte begründet Stellung.

 

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