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a)
Meyers Lexikon - Das Wissen von A-Z: Gleichberechtigung, das in
Artikel 3 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht der rechtlichen Gleichheit
von Mann und Frau. Es enthält ein Gebot der Gleich- und ein Verbot
der Ungleichbehandlung der Geschlechter. Deren tatsächlichen Verschiedenheiten
rechtfertigen jedoch eine Ungleichbehandlung in Lebensbereichen,
die durch die biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede
von Mann und Frau gekennzeichnet werden, so v. a. bei geschlechtsbezogenen
Sachverhalten (Beispiel: Mutterschutz). Die G. von Mann und Frau
auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz
vom 18. 6. 1957 rechtlich gesichert.
b)
Erna Scheffler, spätere Bundesverfassungsrichterin, definierte „Gleichberechtigung“
anlässlich eines Vortrages auf dem 38. Deutschen Juristentag 1950
in Frankfurt wie folgt: „Gleichberechtigung bedeutet, dass in Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtsprechung gleiche Tatbestände gleich behandelt
werden müssen. Wenn nun der Gesetzgeber noch besonders bestimmt:
Männer und Frauen sind gleichberechtigt, so kann das nur heißen,
dass die natürliche Verschiedenheit der Geschlechter rechtlich nicht
als verschiedener Tatbestand gewertet werden darf.“ [Kommission
für Geschichte des Parlamentarismus (Hrsg.): Gleichberechtigung
als Verfassungsauftrag, Düsseldorf 1996, S.19]
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