Einleitung
 Meinungen und Einstellungen
 Definition
 Gesetzeslage
 Erklärungsansätze
   

 

Definition

 

a)
Meyers Lexikon - Das Wissen von A-Z: Gleichberechtigung, das in Artikel 3 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht der rechtlichen Gleichheit von Mann und Frau. Es enthält ein Gebot der Gleich- und ein Verbot der Ungleichbehandlung der Geschlechter. Deren tatsächlichen Verschiedenheiten rechtfertigen jedoch eine Ungleichbehandlung in Lebensbereichen, die durch die biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede von Mann und Frau gekennzeichnet werden, so v. a. bei geschlechtsbezogenen Sachverhalten (Beispiel: Mutterschutz). Die G. von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 6. 1957 rechtlich gesichert.

b)
Erna Scheffler, spätere Bundesverfassungsrichterin, definierte „Gleichberechtigung“ anlässlich eines Vortrages auf dem 38. Deutschen Juristentag 1950 in Frankfurt wie folgt: „Gleichberechtigung bedeutet, dass in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gleiche Tatbestände gleich behandelt werden müssen. Wenn nun der Gesetzgeber noch besonders bestimmt: Männer und Frauen sind gleichberechtigt, so kann das nur heißen, dass die natürliche Verschiedenheit der Geschlechter rechtlich nicht als verschiedener Tatbestand gewertet werden darf.“ [Kommission für Geschichte des Parlamentarismus (Hrsg.): Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag, Düsseldorf 1996, S.19]

 

 

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