Wahlanalyse
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 Glossar
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


 Glossar E bis H
 

EMNID

Meinungsforschungsinstitut mit relativ hohem Anteil an politischer Forschung. Auftraggeber sind u.a. Parteien und Regierungsinstitutionen, aber auch Zeitschriften wie DER SPIEGEL.


Erststimme

Besonderheit des bundesrepublikanischen Wahlsystems, indem der Wähler mit der sog. Erststimme den Direktkandidaten einer Partei in seinem Wahlkreis wählt. Bundestagswahl (M 4.11).


FDP

Freie Demokratische Partei, politische Partei in Deutschland, entstanden nach dem 2. Weltkrieg als Sammlungsbewegung für die vor 1933 zersplitterten liberalen Parteien.


Fernsehen, Rolle im Wahlkampf

Im Medienzeitalter ist das Fernsehen eines der zentralen Mittel, die Wahlbevölkerung direkt anzusprechen und im Sinne der eigenen parteipolitischen Position zu beeinflussen.


Forschungsgruppe Wahlen e.V.

Meinungsforschungsinstitut, das ausschließlich politische Forschung betreibt. Bekannt ist die Forschungsgruppe vor allem durch das monatlich erstellte ZDF-Politbarometer und die ZDF-Wahlanalysen.


Fragebogen

Instrument der Datenerhebung für demoskopische Untersuchungen


Fraktion

Vereinigung von politisch nahestehenden Abgeordneten in einem Parlament zur besseren Abstimmung und Durchsetzung ihrer Interessen. In der BR Deutschland bilden die Abgeordneten einer Partei ab einer Größe von 5% aller Mitglieder des Bundestages eine Fraktion; möglich ist auch die Fraktionsgemeinschaft mehrerer einander nahestehender Parteien (z.B. von CDU und CSU). Die Fraktionen dienen zugleich der technischen Bewältigung der Arbeit eines Parlaments (z.B. Benennung von Abgeordneten für die Parlamentsausschüsse, Festlegung der Arbeitsschwerpunkte). Kleine Parteien können im Parlament in der Regel keine eigene Fraktion bilden. Sie sind also benachteiligt.


Fünfprozentklausel

Bestimmung im Wahlrecht, nach der Parteien, die weniger als 5% der Stimmen auf sich vereinigen, bei der Verteilung der Sitze im Parlament nicht berücksichtigt werden. Verhältniswahl (M 4.2 a).


Gemeinwohl

Bezeichnet (im Gegensatz zum Privatinteresse) das, was im Interesse aller, z.B. aller Angehörigen eines Staates liegt. Staatliche Tätigkeit ist zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet. Was das Gemeinwohl ist, wird in der Philosophie seit Aristoteles diskutiert. Die Schwierigkeit einer eindeutigen Bestimmung liegt darin, dass sich sehr unterschiedliche und historisch wandelnde Anschauungen damit verbinden können, häufig auch spezielle Gruppeninteressen als Gemeinwohl ausgegeben werden. In modernen Demokratien werden oftmals der Kompromiss zwischen Gruppeninteressen oder die Entscheidung der Mehrheit mit dem Gemeinwohl gleichgesetzt, was nicht unproblematisch ist.


Gewaltenteilung

Die Vorstellung der Teilung staatlicher Gewalt lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Gewaltenteilung wurde insbesondere von Montesquieu und dem Liberalismus als Maßnahme gegen den Missbrauch staatlicher Gewalt im Absolutismus gefordert. Sie ist neben der Gewährleistung von Menschenrechten das tragende Prinzip moderner Verfassungsstaaten. Geläufig ist die Unterscheidung nach Funktionen in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (vollziehende Gewalt) und Judikative ( Rechtsprechung), denen besondere Träger (Parlament, Regierung und Verwaltung, Gerichte) zugeordnet werden. Sie sollen sich gegenseitig kontrollieren. Im parlamentarischen Regierungssystem spielt die Unterscheidung von Regierungsmehrheit und Opposition eine der ursprünglichen Gewaltenteilungskonzeption vergleichbare Rolle, da hier unterschiedliche Gruppen der Gesellschaft im Wettkampf um die Macht im Staate stehen und sich gegenseitig kontrollieren.


Gewichtung

Bezeichnung für ein Verfahren in der empirischen Meinungsforschung, mit dem sichergestellt werden soll, dass die gezogene Stichprobe statistisch repräsentativ ist. Dabei werden all die Merkmale, die in einer Stichprobe zu häufig (zu wenig) vertreten sind, relativ zu den anderen Merkmalen herunter-(höher-)gewichtet.


Grundgesetz (GG)

Bezeichnung für Gesetze, die die Grundzüge der Organisation eines Staates regeln. In der BR Deutschland seit 1949 der Name für die Verfassung, die zunächst als Provisorium gedacht war. Das GG sollte als Übergangslösung bis zur endgültigen Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten dienen. Es sollte seine generelle Gültigkeit an dem Tage verlieren, "an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen ist". Der Sinn der Regelungen des GG ergibt sich aus einer bewussten Abkehr von der nationalsozialistischen Diktatur und dem Bestreben, die Fehler der Weimarer Verfassung zu vermeiden. Das GG garantiert den Bürgern der BR Deutschland eine Reihe von Grundrechten (Art. 1-19), die die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als "unmittelbar geltendes Recht" binden.


Hare/Niemeyer

Abkürzende Benennung für ein Verfahren, mit dem die Zahl der Mandate berechnet werden kann, die bei der Verhältniswahl auf die beteiligten Parteien entfallen (M 4.13).


Herrschaft

Herrschaft stellt eine institutionalisierte Machtausübung dar, die im Gegensatz zur Gewalt, welche einseitig ist, auf einem gegenseitigen Verhältnis beruht. Max Weber (1864-1920) definiert Herrschaft als "die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden". Herrschaft setzt ein Herrschaftsverhältnis voraus, d.h. eine mehr oder weniger dauerhafte Unterteilung der Gesellschaft in (legitim, d.h. anerkannt) Herrschende und Beherrschte.

 

 

 

 

 
 

www.projekt-wahlen2002.de und www.forschen-mit-grafstat.de
sind Projekte der
Bundeszentrale für politische Bildung www.bpb.de
Koordinierungsstelle Medienpädagogik/Fachbereich Multimedia
Projektkoordination: Tilman Ernst und des Teams von
www.pbnetz.de an der Universität Münster
unter der Leitung von
Dr. Wolfgang Sander, Andrea Meschede und Ansgar Heskamp.

Bundeszentrale für politische Bildung

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