EMNID
Meinungsforschungsinstitut mit relativ hohem Anteil an politischer Forschung.
Auftraggeber sind u.a. Parteien und Regierungsinstitutionen, aber auch Zeitschriften
wie DER SPIEGEL.
Erststimme
Besonderheit des bundesrepublikanischen Wahlsystems, indem der Wähler
mit der sog. Erststimme den Direktkandidaten einer Partei in seinem Wahlkreis
wählt. Bundestagswahl (M 4.11).
FDP
Freie Demokratische Partei, politische Partei in Deutschland, entstanden nach
dem 2. Weltkrieg als Sammlungsbewegung für die vor 1933 zersplitterten
liberalen Parteien.
Fernsehen, Rolle im Wahlkampf
Im Medienzeitalter ist das Fernsehen eines der zentralen Mittel, die Wahlbevölkerung
direkt anzusprechen und im Sinne der eigenen parteipolitischen Position zu beeinflussen.
Forschungsgruppe Wahlen e.V.
Meinungsforschungsinstitut, das ausschließlich politische Forschung betreibt.
Bekannt ist die Forschungsgruppe vor allem durch das monatlich erstellte ZDF-Politbarometer
und die ZDF-Wahlanalysen.
Fragebogen
Instrument der Datenerhebung für demoskopische Untersuchungen
Fraktion
Vereinigung von politisch nahestehenden Abgeordneten in einem Parlament zur
besseren Abstimmung und Durchsetzung ihrer Interessen. In der BR Deutschland
bilden die Abgeordneten einer Partei ab einer Größe von 5% aller Mitglieder
des Bundestages eine Fraktion; möglich ist auch die Fraktionsgemeinschaft
mehrerer einander nahestehender Parteien (z.B. von CDU und CSU). Die Fraktionen
dienen zugleich der technischen Bewältigung der Arbeit eines Parlaments
(z.B. Benennung von Abgeordneten für die Parlamentsausschüsse, Festlegung
der Arbeitsschwerpunkte). Kleine Parteien können im Parlament in der Regel
keine eigene Fraktion bilden. Sie sind also benachteiligt.
Fünfprozentklausel
Bestimmung im Wahlrecht, nach der Parteien, die weniger als 5% der Stimmen
auf sich vereinigen, bei der Verteilung der Sitze im Parlament nicht berücksichtigt
werden. Verhältniswahl (M 4.2 a).
Gemeinwohl
Bezeichnet (im Gegensatz zum Privatinteresse) das, was im Interesse aller,
z.B. aller Angehörigen eines Staates liegt. Staatliche Tätigkeit ist
zur Förderung des Gemeinwohls verpflichtet. Was das Gemeinwohl ist, wird
in der Philosophie seit Aristoteles diskutiert. Die Schwierigkeit einer eindeutigen
Bestimmung liegt darin, dass sich sehr unterschiedliche und historisch wandelnde
Anschauungen damit verbinden können, häufig auch spezielle Gruppeninteressen
als Gemeinwohl ausgegeben werden. In modernen Demokratien werden oftmals der
Kompromiss zwischen Gruppeninteressen oder die Entscheidung der Mehrheit mit
dem Gemeinwohl gleichgesetzt, was nicht unproblematisch ist.
Gewaltenteilung
Die Vorstellung der Teilung staatlicher Gewalt lässt sich bis in die Antike
zurückverfolgen. Gewaltenteilung wurde insbesondere von Montesquieu und
dem Liberalismus als Maßnahme gegen den Missbrauch staatlicher Gewalt im Absolutismus
gefordert. Sie ist neben der Gewährleistung von Menschenrechten das tragende
Prinzip moderner Verfassungsstaaten. Geläufig ist die Unterscheidung nach
Funktionen in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (vollziehende Gewalt) und
Judikative ( Rechtsprechung), denen besondere Träger (Parlament, Regierung
und Verwaltung, Gerichte) zugeordnet werden. Sie sollen sich gegenseitig kontrollieren.
Im parlamentarischen Regierungssystem spielt die Unterscheidung von Regierungsmehrheit
und Opposition eine der ursprünglichen Gewaltenteilungskonzeption vergleichbare
Rolle, da hier unterschiedliche Gruppen der Gesellschaft im Wettkampf um die
Macht im Staate stehen und sich gegenseitig kontrollieren.
Gewichtung
Bezeichnung für ein Verfahren in der empirischen Meinungsforschung, mit
dem sichergestellt werden soll, dass die gezogene Stichprobe statistisch repräsentativ
ist. Dabei werden all die Merkmale, die in einer Stichprobe zu häufig (zu
wenig) vertreten sind, relativ zu den anderen Merkmalen herunter-(höher-)gewichtet.
Grundgesetz (GG)
Bezeichnung für Gesetze, die die Grundzüge der Organisation eines
Staates regeln. In der BR Deutschland seit 1949 der Name für die Verfassung,
die zunächst als Provisorium gedacht war. Das GG sollte als Übergangslösung
bis zur endgültigen Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten dienen.
Es sollte seine generelle Gültigkeit an dem Tage verlieren, "an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung
beschlossen ist". Der Sinn der Regelungen des GG ergibt sich aus einer
bewussten Abkehr von der nationalsozialistischen Diktatur und dem Bestreben,
die Fehler der Weimarer Verfassung zu vermeiden. Das GG garantiert den Bürgern
der BR Deutschland eine Reihe von Grundrechten (Art. 1-19), die die Gesetzgebung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als "unmittelbar geltendes
Recht" binden.
Hare/Niemeyer
Abkürzende Benennung für ein Verfahren, mit dem die Zahl der Mandate
berechnet werden kann, die bei der Verhältniswahl auf die beteiligten Parteien
entfallen (M 4.13).
Herrschaft
Herrschaft stellt eine institutionalisierte Machtausübung dar, die im
Gegensatz zur Gewalt, welche einseitig ist, auf einem gegenseitigen Verhältnis
beruht. Max Weber (1864-1920) definiert Herrschaft als "die Chance, für
einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden".
Herrschaft setzt ein Herrschaftsverhältnis voraus, d.h. eine mehr oder
weniger dauerhafte Unterteilung der Gesellschaft in (legitim, d.h. anerkannt)
Herrschende und Beherrschte.